Der Verein

Treffpunkt

Die Mitglieder von Zukunft Neukölln e.V. - Anwohnerinitiative und interessierte Bürger treffen sich jeden Donnerstag ab 20 Uhr im Korner, Mainzer- Ecke Flughafenstraße.

Satzung

§ 1

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:

Zukunft Neukölln e.V.
Anwohnerinitiative

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Vereinszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die positive Umstrukturierung Nord-Neuköllns.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Integration der Nachbarn ausländischer Herkunft,

2. Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Jugendliche mit Migrationshintergrund bzw. aktive Hilfe beim Schritt in die Selbstständigkeit,

3. Verdrängung des Rotlichtmilieus und den damit verbundenen Erscheinungen im Bereich der organisierten Schwerstkriminalität,

4. Minimierung des Leerstands an Wohn- und Gewerberäumen durch Anwerbung seriöser Mieter.

5. Verkehrsberuhigung.


§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand des Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.


§ 5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden Protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung
über den Vereinshaushalt,

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins,

Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.


§ 6

Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB


Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 7

Geschäftsführender Vorstand/Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hier von mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von Zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus, mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§ 8

Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorhaben und Vereinsbeschlüsse.


§ 9

Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Berliner Tafel e.V.



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Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr.: VR 27955 B


Bankverbindung:Deutsche Bank Berlin
Kontonummer 700 929 35 35
Bankleitzahl 1100 700 24

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